Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung im Überblick
Die Pflegereform 2024 bringt bedeutende Änderungen mit sich, die darauf abzielen, Pflegebedürftige und ihre Familien finanziell zu entlasten und die Pflegeleistungen zu verbessern. Zu den wichtigsten Änderungen gehören:
- Begrenzung der Eigenanteile in der Pflege: Die Reform sieht vor, dass vollstationär versorgte Pflegebedürftige ab dem 1. Januar 2024 stärker entlastet werden. Die Pflegekasse übernimmt einen zunehmenden Prozentsatz des pflegebedingten Eigenanteils im Laufe der Zeit, beginnend mit 15% im ersten Jahr der Heimunterbringung und steigend bis zu 75% bei einer Verweildauer von vier und mehr Jahren.
- Erhöhung der Leistungen für die häusliche Pflege: Das Pflegegeld sowie die Leistungsbeträge für ambulante Pflegesachleistungen steigen um 5%. Diese Erhöhungen sind ab dem 1. Januar 2024 gültig und betreffen Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5.
- Verbesserungen bei der Verhinderungspflege: Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis 25 Jahre der Pflegegrade 4 und 5 werden ab dem 1. Januar 2024 verschiedene Verbesserungen wirksam, darunter die Verlängerung der Höchstdauer der Verhinderungspflege auf bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr und die Möglichkeit, Mittel der Kurzzeitpflege vollständig für die Verhinderungspflege umzuwidmen.
- Einführung des Pflegeunterstützungsgeldes: Ab 2024 können Beschäftigte Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person pro Kalenderjahr nehmen, um in akuten Pflegesituationen Unterstützung leisten zu können.
- Stärkung der Auskunftsansprüche von Pflegebedürftigen: Versicherte haben ab 1. Januar 2024 das Recht, halbjährlich eine Übersicht über die in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten zu erhalten.
- Verpflichtende Einführung des E-Rezepts: Ab dem 1. Januar 2024 wird das E-Rezept für alle gesetzlich Versicherten verpflichtend.
Zusätzlich werden die Regelungen zum Verfahren der Feststellung der Pflegebedürftigkeit neu strukturiert und systematisiert, um sie übersichtlicher und adressatengerechter zu gestalten. Diese und weitere Änderungen sollen dazu beitragen, die Pflegesituation in Deutschland zu verbessern und die Pflegebedürftigen sowie ihre Angehörigen zu unterstützen.
Die folgenden Leistungen sieht der Gesetzgeber vor, wenn ein Pflegegrad vorliegt:
- Gesetze
- Häufige Fragen
- Leistungen der Pflegeversicherung
- Ambulant betreute Wohngruppen
- Entlastungsbetrag
- Kombinationsleistungen
- Kurzzeitpflege
- Pflegegeld
- Pflegesachleistungen ambulant
- Pflegesachleistungen stationär
- Rentenversicherungsbeiträge für die Pflegekraft
- Tages- und Nachtpflege
- Technische Pflegehilfsmittel
- Verhinderungspflege
- Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen
- Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
- Stichworte
- § 14 des Sozialgesetzbuchs XI
- § 15 des Sozialgesetzbuchs XI
- Alzheimer
- Ambulante Pflege
- Antrag an die Pflegekasse
- Begutachtungsrichtlinien
- Behandlungspflege
- Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI
- Demenz
- Eingeschränkte Alltagskompetenz
- Expertenstandards in der Pflege
- Formen der Hilfeleistung
- Grundpflege
- MDK-Gutachten
- Medicproof
- Medizinischer Dienst der Krankenkassen (MDK)
- Nahe Angehörige
- Neues Begutachtungsinstrument
- Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (PEA)
- Pflegebedarf
- Pflegebedürftigkeit
- Pflegeberater
- Pflegeberatung
- Pflegebudget
- Pflegeerschwerende Faktoren
- Pflegekräfte/Pflegefachkräfte
- Pflegende Angehörige
- Pflegepersonen
- Pflegereform 2015
- Pflegestützpunkt
- Pflegezeit
- private Pflegezusatzversicherung
- Qualitätssicherung
- Sozialgesetzbuch XI – Pflegeversicherung
- Stationäre Pflege
- Statistisches zur Pflegeversicherung
- Zeitkorridore