Ambulant betreute Wohngruppen

Letzte Aktualisierung: 28. Februar 2018

Eine ambulant betreute Wohngruppe ist eine Wohngemeinschaft in der mindestens 3 Personen wohnen, die Leistungen von der Pflegeversicherung beziehen und zudem nicht mehr als 12 Personen insgesamt wohnen. Die ambulant betreute Wohngruppe ist eine Alternative zum Pflegeheim für Menschen, die nicht mehr alleine im eigenen Haushalt leben können oder möchten.

Da der Gesetzgeber die heimische und ambulante Pflege unterstützt und der stationären Versorgung vorzieht, unterstützt er auch das Konzept der ambulant betreuten Wohngruppe.

Folgende Zuschüsse werden gezahlt

  • Eine Anschubfinanzierung in Höhe von bis zu 2.500 Euro je anspruchsberechtigter Person zur altersgerechten und barrierefreien Umgestaltung der Räume der Wohngemeinschaft. Je Wohngemeinschaft werden maximal 10.000 Euro Anschubfinanzierung gezahlt.
  • Bis zu 4.000 Euro für Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen je anspruchsberechtigter Person ebenfalls gedeckelt auf das Vierfache dieses Betrages (16.000 Euro) je Wohngemeinschaft
  • Ein pauschaler Zuschlag in Höhe von 214 Euro monatlich zur Finanzierung einer Person durch die Mitglieder der Wohngruppe, die gemeinschaftlich beauftragt wird, unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten zu verrichten oder hauswirtschaftliche Unterstützung zu leisten.

Voraussetzungen für den Zuschuss

  • Die oben benannte Person muss beauftragt werden bzw. worden sein
  • Es müssen mindestens 3 anspruchsberechtigte Personen in der Wohngemeinschaft wohnen
  • Es dürfen insgesamt nicht mehr als 12 Personen in der Wohngemeinschaft wohnen
  • Die Wohngruppe muss zum Zweck haben, die Pflege gemeinsam zur organisieren

Die genauen Bestimmungen finden sich in § 38a SGB XI sowie  § 45e SGB XI.