Kurzzeitpflege

Die Pflegeversicherung leistet auch, wenn für kurze Zeit eine vollstätionäre Pflege erforderlich wird. Dies wird als Kurzzeitpflege bezeichnet. Leistungen werden gezahlt, wenn:

  • die Pflege zuhause noch nicht erbracht werden kann - zum Beispiel weil die pflegebedürftige Person aus dem Krankenhaus entlassen wird und die heimischen Voraussetzungen für die Pflege noch nicht gegeben sind
  • die Pflege zuhause vorübergehend nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann und eine Tages- oder Nachtpflege nicht ausreicht - zum Beispiel weil die pflegende Person erkrankt oder einen Urlaub macht

Höhe des Leistungsanspruchs

Es können bis zu 8 Wochen Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden, die Pflegekasse beteiligt sich jedoch jährlich nur mit bis zu 1.612 Euro an den Aufwendungen für die Pflege, Betreuung und Behandlungspflege. Die Aufwendungen für Unterbringung und Verpflegung sowie die Investitionskosten der Pflegeeinrichtung  sind selbst zu tragen. Sie können jedoch auf Antrag über den Entlastungsbetrag erstattet werden.

Während der Kurzzeitpflege wird höchstens 8 Wochen lang das halbe Pflegegeld anteilig weiter ausgezahlt. Werden Kombinationsleistungen in Anspruch genommen, so wird das zuletzt erhaltene Pflegegeld hälftig ausgezahlt.

Kombination von Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege

Werden die Leistungen für die Verhinderungspflege nicht oder nur teilweise in Anspruch genommen, so können die nicht in Anspruch genommen Leistungen in voller Höhe für die Kurzzeitpflege verwendet werden. Zusammen mit der Verhinderungspflege stehen also in Summe bis zu 3.224 Euro zur Verfügung.

Wer hat Leistungsanspruch

Voraussetzung für den Leistungsanspruch ist, dass mindestens Pflegegrad 2 bewilligt wurde. Hier der genaue Wortlaut des Gesetzes.