Rentenversicherungsbeiträge für die Pflegekraft

Letzte Aktualisierung: 28. Februar 2018

Wenn eine Pflegekraft nicht erwerbsmäßig tätig ist und eine pflegebedürftige Person mit mindestens Pflegegrad 2 pflegt, zahlt die Pflegeversicherung Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung für die Pflegekraft ein.

Voraussetzungen für Beitragszahlungen

  • Die Pflegeperson ist nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig
  • Die Pflegeperson pflegt nachweislich wöchentlich mindestens 10 Stunden eine oder mehrere pflegebedürftige Personen verteilt auf mindestens 2 Tage in der Woche
  • Die Pflegeperson war vor Beginn der Pflegetätigkeit sozialversicherungspflichtig oder hatte Anspruch auf Entgeltersatzleistungen