Technische Pflegehilfsmittel

Sofern Pflegehilfsmittel dazu dienen, die Pflege oder Selbständigkeit einer pflegebedürftigen Person zu erleichtern bzw. zu erhöhen, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für die benötigten Hilfsmittel. Die technischen Hilfsmittel sind im GKV-Hilfsmittelverzeichnis ab Gruppe 50 benannt:

  • Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege (Produktgruppe 50) sind z. B. Pflegebetten und Zubehör, Tische für Pflegebetten, Pflegerollstühle und Badenwannenlifter
  • Pflegehilfsmittel zur Körperpflege und Hygiene (Produktgruppe 51) sind z. B. Waschsysteme, Duschwagen, Bettpfannen und Urinflaschen
  • Pflegehilfsmittel zur selbständigen Lebensführung (Produktgruppe 52) sind z. B. Hausnotrufsysteme
  • Pflegehilfsmittel zur Linderung von Beschwerden (Produktgruppe 53) sind z. B. Lagerungsrollen

Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind (Produktgruppe 54), z. B. saugende Bettschutzeinlagen zum einmaligen Gebrauch, Schutzbekleidung (Einmalhandschuhe, Mundschutz, Schutzschürzen) und Desinfektionsmittel, werden hier erläutert.

Hilfsmittel der Produktgruppen 50-53 sind sogenannte technische Pflegehilfen. Zu den Kosten müssen Pflegebedürftige ab dem 18. Lebensjahr einen Eigenanteil von 10 %, maximal jedoch 25 Euro je Pflegehilfsmittel zuzahlen. Da insbesondere die größeren bzw. teureren Hilfsmittel von der Pflegekasse in der Regel leihweise überlassen werden, entfällt in diesem Fall die gesetzliche Zuzahlung.

Prinzipiell muss ein technisches Pflegehilfsmittel nicht ärztlich verordnet werden, sondern kann direkt bei der Pflegekasse beantragt werden. Mit der Bestätigung der Kostenübernahme erhält der Versicherte die benötigten Pflegehilfsmittel vom zugelassenen Leistungserbringer (z. B. Sanitätshaus), der dann direkt mit der Pflegekasse abrechnet. Allerdings ist bei teuren Hilfsmitteln wie z. B. einem Pflegebett oder einem Pflegerollstuhl eine Verordnung des Arztes einzureichen. Die Pflegekasse prüft dann in der Regel intern, ob das Hilfsmittel von der Krankenkasse bezahlt werden muss.

Die rechtliche Grundlage für diesen Leistungsanspruch ist §40 SGB XI.