Grundpflege

Zur Grundpflege im Sinne des SGB XI gehören pflegerische Hilfen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität und ausdrücklich nicht die hauswirtschaftliche Versorgung. Hilfen bei der Durchführung ärztlicher Anordnungen (Beispiel: Versorgung mit Medikamenten) werden in der Regel ebensowenig berücksichtigt. Es geht um Hilfen zum Waschen, Kleiden, bei Toilettengängen, der Nahrungsaufnahme (nicht die Zubereitung!) und allen Wegen, die dazu nötig sind.
Was die Pflegeversicherung im Einzelnen zur Grundpflege zählt, ist in den Begutachtungsrichtlinien beschrieben.

Die Verrichtungen der Grundpflege werden ab 2017, mit der Einführung der Pflegegrade, weitgehend dem Modul Selbstversorgung zugerechnet.