Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz

Letzte Aktualisierung: 28. Februar 2018

Diese Regelungen wurden 2017, mit der Einführung der Pflegegrade, weitgehend überflüssig.

Hilfebedarf, der sich aus kognitiven Einschränkungen ergibt, wird entsprechend der neuen Begutachtungsrichtlinien vor allem in den Modulen 2 und 3 erfasst.

Als Teil der Pflegereform 2008 wurde die "Richtlinie zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und zur Bewertung des Hilfebedarfs" beschlossen. PEA-Assessment ist die Kurzform für dieses Verfahren.

„Entsprechend der Definition der Feststellung der Pflegebedürftigkeit im SGB XI wird auch für die Bestimmung des erheblichen Bedarfs an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung nicht auf bestimmte Krankheitsbilder wie z. B. Demenz abgestellt, sondern auf einen tatsächlichen Hilfebedarf, der durch bestimmte Beeinträchtigungen bei Aktivitäten ausgelöst wird, die zu Einschränkungen in der Alltagskompetenz führen. Der zeitliche Umfang dieses Bedarfs ist dabei unerheblich. Grundlage für die Feststellung des Bedarfs an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung wegen Einschränkungen in der Alltagskompetenz sind allein die in § 45a Abs. 2 SGB XI genannten Kriterien.“

Dieses Assessment war die Voraussetzung für die Bewilligung des zusätzlichen Betreuungsbetrags und weiterer Leistungen.