Pflegestärkungsgesetze (PSG ) I - III
Die Pflegestärkungsgesetze sollen wie der Name besagt die Pflege stärken und zwar in erster Linie die häusliche Pflege. Sie stellen die umfangreichste Erneuerung der Pflegeversicherung seit ihrer Einführung vor über 20 Jahren dar.
Im ersten und zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG I und II) werden die Leistungen vor allem für Demenzkranke angeglichen an die Leistungen, welche dauerhaft körperlich Erkrankte aus der sozialen Pflegeversicherung erhalten.
Das erste Pflegestärkungsgesetz (PSG I) wurde am 17. Oktober 2014 verabschiedet und trat am 01.01.2015 in Kraft. Es regelt u.a. eine Erhöhung fast aller Leistungsbeträge der Pflegeversicherung.
Zudem wurde eine bessere Förderung von Tages- und Nachtpflege und eine Flexibilisierung bei Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege beschlossen sowie ein Ausbau der Betreuung in Alten- und Pflegeheimen. So haben Menschen mit Demenz erstmals Anspruch auf Leistungen der teilstationären Tages- oder Nachtpflege sowie der Kurzzeitpflege. Zusätzliche Leistungen für Mitglieder ambulant betreuter Wohngruppen und Zuschüsse für neu gegründete Wohngruppen können nun ebenfalls beantragt werden.
Der Anspruch auf niedrigschwellige Betreuungsleistungen in der ambulanten Pflege wurde ausgeweitet. Damit Pflegebedürftige künftig länger in ihrem gewohnten Umfeld bleiben können, wurden die Mittel für Umbaumaßnahmen erhöht.
Pflegebedürftige, die von pflegenden Angehörigen ambulant gepflegt werden, haben jetzt Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Dieser Betrag soll pflegende Angehörige entlasten, indem er zweckgebunden eingesetzt wird für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen.