Pflegebedarf
Der Begriff Pflegebedarf ist seit der Einführung des PSG II inhaltlich überholt. Beantragt eine pflegebedürftige Person eine Pflegegrad, so wird nun anhand des Neuen Begutachtunginstruments (NBI) und der aktuellen Begutachtungsrichtlinien geprüft, wie selbständig bzw. unselbständig die pflegebedürftige Person ist. Aus den Einschränkungen der Selbständigkeit errechnet sich der zu bewilligende Pflegegrad.
Zu Zeiten der Pflegestufen wurde eine Definition entwickelt, welche Tätigkeiten als pflegerisch galten und welche nicht. Folglich ergab sich das Ausmaß des Pflegebedarfs.